Alterungsrückstellungen in der PKV

Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Informationen über die Alterungsrückstellung bzw. die Kalkulation in der privaten Krankenversicherung allgemein sowie die Maßnahmen zur Beitragssenkung im Alter zukommen lassen.

 

Alterungsrückstellung

Die Kalkulation in der privaten Krankenversicherung basiert auf dem Prinzip der Anwartschaftsdeckung. Die erhobenen Prämien bestehen immer aus zwei Komponenten: einem Teil zur Deckung der laufenden Versicherungsleistungen und einem "Sparanteil". Letzterer Teil wird als Alterungsrückstellung angelegt und verzinst, wobei man in der Kalkulation der privaten Krankenversicherer von einem Zinssatz von bis zu 3,5 % ausgeht. Der im Alter aufgrund des höher werdenden Krankheitsrisikos benötigte Mehrbedarf wird dann aus dieser Alterungsrückstellung entnommen, sodass der Beitrag deswegen nicht erhöht werden muss. Der Aufbau der Alterungsrückstellung in jüngeren Jahren und der Abbau in höherem Alter erfolgen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, die in der vom Gesetzgeber erlassenen Kalkulationsverordnung vorgegeben und in den "Technischen Berechnungsgrundlagen" geregelt sind.

Kennzeichnend für eine Versicherung ist, dass einige Versicherte speziell im Alter mehr und andere Versicherte weniger Leistungen in Anspruch nehmen. Um einen notwendigen Ausgleich zwischen Versicherten zu schaffen, bildet nicht der einzelne Versicherte, sondern das Versichertenkollektiv gemeinschaftlich die Alterungsrückstellung. Bei einem Ausscheiden aus der Tarifgemeinschaft - z.B. durch Kündigung des Versicherungsschutzes - verbleibt daher u. U. die bisher angesammelte Rückstellung bei der Tarifgemeinschaft. Dies wird von vornherein in der Beitragskalkulation berücksichtigt und mindert die Beiträge des jeweiligen Tarifs. Bei Neuverträgen ab 01.01.2009 gilt jedoch, daß Alterungsrückstellungen in Höhe des kalkulierten Basistarifes portabel sind.

Es handelt sich dabei um den einmaligen Gegenwert der monatlichen Rabatte, d.h. um den Betrag, den die Gesellschaft benötigt, um einen Rabatt für den derzeitigen Versicherungsschutz lebenslang zu finanzieren.

Bei einer Änderung der Beiträge, wie zum Beispiel durch einen Tarifwechsel oder eine Beitragsanpassung, wird zwar grundsätzlich die bei Inkrafttreten der Änderung erreichte Lebensaltersgruppe berücksichtigt, jedoch die bisher angesammelte Alterungsrückstellung in Form eines Umstellungsrabattes angerechnet. Relevant für den einzelnen Versicherungsnehmer ist daher nicht die absolute Höhe der Alterungsrückstellung, sondern der Beitragsvorteil, den er aus der Anrechnung der Alterungsrückstellung hat.

 

Gesetzlicher Beitragszuschlag § 12 Abs. 4 a VAG

                                                                                                                                      

Sie wünschen Auskunft über die ab dem Alter 65 aus dem gesetzl. Beitragszuschlag zur Verfügung stehenden Mittel. Lassen Sie uns vorab einige allgemeine Ausführungen zum gesetzlichen Beitragszuschlag (BTZ) machen: 

Der BTZ wird bis zum 60. Lebensjahr erhoben. Grundsätzlich beträgt er 10 % des gültigen Beitrages für die Krankheitskostenversicherung. Für Bestandskunden, d.h. solche, die vor dem 1.1.2000 in der Privaten Krankenversicherung versichert waren, wurden ab 01.01.2001 erstmals 2 % erhoben. Der Beitragszuschlag wird jährlich schrittweise um 2% erhöht, so dass ab dem Jahr 2005 die vollen 10 % des dann gültigen Beitrags erreicht sind. Im Jahr 2004 beträgt der Zuschlag demnach 8 %.

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt der BTZ und die daraus angesparten Mittel werden ab Alter 65 dazu verwendet, Beitragserhöhungen, die wegen der Kostensteigerung im Gesundheitswesen an sich notwendig wären, ganz oder teilweise auszugleichen.

Die Dauer der Beitragsstabilität bestimmt sich dabei danach, wie viele Gelder aus dem BTZ angesammelt werden konnten. Je kürzer die Ansparzeit war, desto kürzer ist auch die Phase der Beitragsstabilität. Eine Garantie, dass keine weitere Beitragserhöhung mehr anfällt, gibt es jedoch nicht, da die Mittel nur soweit eingesetzt werden können, als sie auch vorhanden sind.

Es wird von den derzeitigen Rahmenbedingungen, einem Geburtstag in der Mitte des Jahres und einem repräsentativen Tarif mit aktueller Sterbetafel ausgegangen. Beitragserhöhungen infolge steigender Kosten im Gesundheitswesen sind nicht berücksichtigt.

Die Höhe der Mittel und damit die Dauer der Beitragsstabilität hängt vom Zeitpunkt der Ausschüttung, vom exakten Geburtsdatum, von den Kapitalerträgen, der allgemeinen Lebenserwartung, der Entwicklung der Kosten und den gesetzlichen Vorgaben ab

 

Überschussmittel

 

Daneben werden für jeden Versicherten Anteile aus den Überzinsen angesammelt.

Die Kalkulation der privaten Krankenversicherung basiert auf dem Prinzip der Anwartschaftsdeckung. Die erhobenen Prämien bestehen immer aus zwei Komponenten: einem Teil zur Deckung der laufenden Versicherungsleistungen und einem „Sparanteil“. Letzterer Teil wird als Alterungsrückstellung angelegt und verzinst, wobei man in der Kalkulation der privaten Krankenversicherer von einem Zinssatz von bis zu 3,5 % ausgeht. Derzeit ist in fast allen Unisextarifen ein Rechnungszins von 2,75 % kalkuliert.

Aus der angelegten Alterungsrückstellung werden in der Regel Überzinsen erzielt: Das sind die über den kalkulatorisch angesetzten Zinssatz von hinaus am Kapitalmarkt erwirtschafteten Mittel.

Diese Überzinsen werden angesammelt, um die wegen steigender Gesundheitskosten notwendigen Beitragsanpassungen abzumildern. Nach § 12 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist das Unternehmen verpflichtet, 90% dieser Überschussmittel ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Beitragserhöhungen im Alter zu verwenden.

Ein Teil dieser Gelder kommt der Tarifgemeinschaft der über 65-Jährigen zugute, damit aktuelle Beitragsanpassungen abgeschwächt und somit hohe Mehrbelastungen vermieden werden können.

Der größere Anteil dieser Mittel fließt unabhängig vom Alter allen Versicherten zum Aufbau einer individuellen Anwartschaft zu. Die angesparten Mittel werden eingesetzt, um ab Alter 65 notwendige Beitragserhöhungen so weit wie möglich auszugleichen bzw. abzumildern. Je länger die Ansparphase war, desto höher sind die Beträge, die dafür zur Verfügung stehen.

Die Berechnung basiert auf den heute geltenden Rechnungsgrundlagen und bezieht sich auf den derzeitigen Versicherungsschutz. Die Höhe ist von der allgemeinen Lebenserwartung, der Entwicklung der Kosten im Gesundheitswesen, den gesetzlichen Vorgaben und den erwirtschafteten Kapitalerträgen abhängig. Beitragserhöhungen infolge steigender Kosten im Gesundheitswesen sind nicht berücksichtigt.

Aus diesen Gründen ist die Angabe zur Überschussbeteiligung unverbindlich und kann nicht garantiert werden.

Bitte beachten Sie:

Die Höhe der mit Alter 65 tatsächlich erlangten Überschussbeteiligung ist ganz entscheidend von den am Kapitalmarkt erwirtschafteten Überzinsen abhängig.

Somit werden Gesellschaften mit entsprechender Kapitalanlagekompetenz höhere Zinsen erwirtschaften als jene, deren Kompetenz in diesem Bereich schwächer ist.

 

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